In den Artikeln 24 und 27 erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß  an  Gesundheit  sowie  auf  Inanspruchnahme  von  Einrichtungen  zur  Behandlung  von  Krankheiten  und  zur Wiederherstellung von Gesundheit an sowie das Recht des  Kindes  auf  angemessene  Lebensbedingungen,  wobei  die  Gefahren  und  Risiken  der  Umweltverschmutzung  zu  berücksichtigen  sind.  Artikel  28  beschreibt  das  Recht  auf  Bildung,  Schule  und  Berufsausbildung.  In  diesem  Kontext  muss  auch  Umweltbildung  mitgedacht  werden.  Artikel  31  benennt  das  Recht  auf  Freizeit,  Spiel  und  Erholung,  die  für  ein  gesundes  Aufwachsen  in  einer  intakten  Umwelt  ebenfalls relevante Gesichtspunkte darstellen.

Kinderrechte und Umwelt – Ein Diskussionsbeitrag der National Coalition Deutschland -Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, 17 Seiten, PDF – Download hier

 

Das Bild stammt aus einer Workshopreihe, die wir mit geflüchteten Jugendlichen zum Thema Klima durchgeführt haben. Als ein syrischer Junge auf die ausgetrocknete Erde wies und sagte, das war bei uns vor dem Krieg, gab es eine spannende Diskussion um Klimaveränderung, die Entscheidungsträger leider verpasst haben.